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Informationen aus dem Newsletter des LSB

Corona: Was derzeit im Sport in M-V möglich ist – Stand: 20. Mai 2021


Trotz sinkender Infektionszahlen hat die Landesregierung in den Verordnungen zur Änderung der Corona-LVO M-V vom 12. und 18. Mai 2021 für den Sport leider keine entscheidenden Lockerungen auf den Weg gebracht. Neu ist, dass Individualsport jetzt auch in geschlossenen Räumen stattfinden kann und die Begrenzung der Teilnehmerzahlen (allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes) nicht für Geimpfte und Genesene gilt. Andererseits wurde die bisher in § 13 Corona-LVO M-V vorgesehene Möglichkeit für die zuständigen Behörden, bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 50 weitere – altersunabhängige – Lockerungen für den Sportbetrieb zuzulassen, ersatzlos gestrichen.

Folgende Formen des Breitensports sind in unserem Bundesland aktuell möglich:

  • Individualsport:
    Kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen (§ 2 Absatz 21 Satz 2 Buchstabe a) i.V.m. Anlage 21 Corona-LVO M-V); die Beschränkung der Teilnehmerzahlen gilt nicht für Geimpfte und Genesene (§ 1b Corona-LVO M-V i.V.m. § 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung).
  • Kindersport in Kleingruppen:
    Ausübung von kontaktlosem Sport im Freien von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Gruppen von höchstens fünf Kindern mit Anleitungsperson (§ 2 Absatz 21 Satz 2 Absatz b) i.V.m. Anlage 21 Corona-LVO M-V).
    Anleitungspersonen benötigen einen negativen Corona-Test (Anlage 21 Nr. 7), es sei denn, dass es sich um Geimpfte oder Genesene handelt (§ 1b Corona-LVO M-V i.V.m. § 3 Absatz 1, § 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 dritter Teilsatz des Infektionsschutzgesetzes).
    Für Tests von Anleitungspersonen bitte das aktualisierte Formular verwenden:

Download Formular

  • Vereinsbasierter Kinder- und Jugendsport:
    Nur dort, wo aufgrund andauernd niedriger Inzidenzwerte der Schulbetrieb als täglicher Präsenzunterricht stattfindet – und nur für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie Abschlussjahrgänge. Der vereinsbasierte Trainingsbetrieb gilt dann in allen Sportarten im Freien für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres in Gruppen bis zu 20 Personen (§ 2 Absatz 21 Satz 2 Buchstabe c) i.V.m. Anlage 21 Corona-LVO M-V).

Für Bundes- und Landeskader gelten die bisherigen Möglichkeiten, Sport zu treiben, unverändert fort (§ 2 Absatz 22 i.V.m. Anlage 22 Corona-LVO M-V). Auch der Rehabilitationssport gemäß § 64 SGB IX bleibt möglich und durchführbar (§ 2 Absatz 4 i.V.m. Anlage 4 Corona-LVO M-V).

Die Änderungsverordnungen vom 12. und 18. Mai 2021 sowie die Lesefassung der Corona-LVO M-V finden Sie hier.

 

Über die aktuelle Entwicklung werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

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