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Corona-Update 26.11.2021

2-G-Plus-Regelung und weitere Corona-Schutzmaßnahmen im Sport –
Aktualisierte Fassung, Stand: 26.11.2021

Die Landesregierung M-V als Verordnungsgeber legt die neue Corona-Landesverordnung zu den Anleitungspersonen erfreulicherweise abweichend von der ersten Darstellung in der Veröffentlichung vom 25.11.2021 aus. Daher macht sich eine Anpassung von Punkt 3 (Anleitungspersonen) erforderlich.

Aufgrund zahlreicher Nachfragen zu den Möglichkeiten, anerkannte Corona-Testungen im Verein durchzuführen, ist in dieser Darstellung ein weiterer Punkt ergänzt worden (Punkt 4. Testungen).


Am 24.11.2021 ist die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 23.11.2021 in Kraft getreten. Wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Landesverordnung:

  • Das 2-G-Erfordernis (nur Genesene und vollständig Geimpfte dürfen ein Angebot in Anspruch nehmen) gilt unter Umständen bereits in der Stufe 2 („Gelb“) (vgl. § 1e Corona-LVO M-V).
  • Die neue 2-G-Plus-Regelung besagt, dass die allein zugelassenen Genesenen oder vollständig Geimpften zudem einen negativen Corona-Test vorlegen müssen (vgl. § 1f Corona-LVO M-V).

 

Welche Auswirkungen haben die aktuellen Regelungen auf den vereinsbasierten Sport (§ 2 Abs. 21 Corona-LVO M-V)?

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