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Corona: weitere Öffnungsschritte ab dem 21.06.21

Corona: Jetzt kostenfreie Tests für Sportvereine – Verteilung über SSB/KSB

Nachdem die Testpflicht im Vereinssport weiterhin nicht aufgehoben wurde, hat -
wie auf dem Sportgipfel MV vereinbart - nun das Sozialministerium dem Landessportbund 100.000 Schnelltests für die Sportvereine im Land kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Für eine schnelle Umsetzung hat der LSB die Tests heute abgeholt und ist derzeit dabei, sie an die Stadt- und Kreissportbünde zu liefern. Mit deren Hilfe gelangen die Tests kurzfristig an die Vereine.

Die einzelnen SSB/KSB werden die Verteilung jeweils individuell gestalten.
Spätestens morgen hat der LSB die Tests an alle SSB/KSB geliefert.

LSB M-V e.V.

Corona: Weitere Öffnungsschritte für den Sport in M-V ab dem 21. Juni 2021


Die Landesregierung M-V hat die Corona-Landesverordnung erneut geändert. Damit steht fest, dass der Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport (Sportbetrieb) in allen Sportarten, auch mit Zuschauern, ab dem 21. Juni 2021 wieder zulässig ist. Zudem gibt es erhebliche Lockerungen bei den für die Teilnehmerzahlen geltenden Obergrenzen.

Die Regelungen im Einzelnen:

  • Sportbetrieb im Außenbereich:
    Sport im Freien darf in Gruppen mit bis zu 100 Teilnehmern ausgeübt werden, bei Genehmigung durch die zuständige Gesundheitsbehörde mit bis zu 250 Teilnehmern. Diese Zahlen beinhalten jeweils die Sporttreibenden und Zuschauer sowie alle weiteren aus Anlass der Sportausübung tätigen Personen wie zum Beispiel Trainer, Betreuer, medizinisches Personal oder das Schieds- und Wettkampfgericht (vgl. § 2 Absatz 21a i.V.m. Anlage 21, § 8 Absatz 9 Corona-LVO M-V).
  • Sportbetrieb im Innenbereich:
    Sport im Innenbereich darf in Gruppen mit bis zu 50 Teilnehmern ausgeübt werden, bei Genehmigung durch die zuständige Gesundheitsbehörde mit bis zu 100 Teilnehmern. Diese Zahlen beinhalten jeweils die Sporttreibenden und Zuschauer sowie alle weiteren aus Anlass der Sportausübung tätigen Personen wie zum Beispiel Trainer, Betreuer, medizinisches Personal oder das Schieds- und Wettkampfgericht (vgl. § 2 Abs. 21a i.V.m. Anlage 21, § 8 Absatz 9 Corona-LVO M-V).
    Erwachsene Sportler müssen einen negativen Corona-Test vorlegen; Anleitungspersonen müssen zweimal wöchentlich negativ auf eine Corona-Infektion getestet sein. Die Testpflichten gelten nicht für Geimpfte und Genesene (vgl. Anlage 21 Nummer 7 Corona-LVO M-V).
  • Individualsport:
    Die Ausübung von Individualsport im Innen- wie im Außenbereich ist wieder ohne besondere Auflagen möglich (vgl. § 2 Absatz 21a Corona-LVO M-V).

Sonstiges:

  • Hallenbäder werden ab dem 14. Juni 2021 auch für den allgemeinen Betrieb und Besuch geöffnet (vgl. § 2 Abs. 20 i.V.m. Anlage 20 Corona-LVO MV).
  • Für Bundes- und Landeskader gelten die bisherigen Möglichkeiten, Sport zu treiben, fort. Zudem sind ab dem 21. Juni 2021 Zuschauer (mit Testpflicht) gestattet. Hinsichtlich der Teilnehmerzahlen wird auf die obigen Ausführungen zum Sportbetrieb im Freien und im Innenbereich verwiesen. Mehr Teilnehmer als dort genannt sind auf Antrag mit Genehmigung der zuständigen Gesundheitsbehörde zulässig (vgl. § 2 Absatz 22 i.V.m. Anlage 22, § 8 Absatz 9 Corona-LVO M-V).
  • Bei dauerhaft niedrigen Inzidenzwerten von unter 35 an mindestens 14 aufeinanderfolgenden Tagen können Landkreise und kreisfreie Städte weitergehende Öffnungsschritte für den Sportbetrieb zulassen, auf Antrag auch Sportveranstaltungen mit Zuschauenden noch vor dem 21. Juni 2021 (vgl. § 13 Absatz 2 Corona-LVO M-V).


Hinweise:

  • Die o. g. Beschränkungen der Teilnehmerzahlen gelten auch für Geimpfte und Genesene.
  • Es ist damit zu rechnen, dass die Anlagen 21 und 22 mit den entsprechenden Auflagen zeitnah geändert werden, da sie bisher keine Ausführungen zu den nunmehr zulässigen Zuschauenden enthalten. Über die aktuelle Entwicklung werden wir Sie auf dem Laufenden halten.


Die Änderungsverordnung vom 1. Juni 2021 finden Sie hier

Wir halten Sie weiterhin wie gewohnt auf dem Laufenden.

LSB M-V e.V.

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